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Allgemeine Lieferbedingungen

Stand: Januar 2021
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Allgemeine Bedingungen für Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen

1  Geltungsbereich/Vertragsabschluss

1.1  Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen zu Lieferungen und Leistungen (ALLB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die Besonderen Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren (Ziff. 19 ff.) bzw. für Bau- und sonstige Werkleistungen sowie für Dienstleistungen (Ziff.22 ff.), die prego services in Auftrag gibt, unabhängig davon, ob prego services im eigenen Namen handelt – in diesem Fall ist prego services Auftraggeber (AG) – oder im Namen und auf Rechnung Dritter handelt – in diesem Fall ist der Dritte AG.

1.2  Der Auftragnehmer (AN) hat die Bestellung bzw. die Beauftragung fachlich zu prüfen und auf alle Irrtümer und Unklarheiten schriftlich hinzuweisen. Änderungsvereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam mit schriftlicher Bestätigung durch den AG.

1.3  Spätestens mit Ausführungsbeginn der Bestellung bzw. der Beauftragung erkennt der AN die ALLB des AG an.

1.4  Abweichende Geschäftsbedingungen des AN werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der AN der Geltung dieser ALLB im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht bzw. eine Annahme der Lieferung oder Leistung des AG erfolgt. Jeglichen Geschäftsbedingungen in Auftrags-, Liefer- oder sonstigen Bestätigungen des AN, die dieser dem AG stellt, wird hiermit widersprochen. Von den ALLB abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie vom AG schriftlich anerkannt sind.

1.5  Diese ALLB gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AN. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.

2  Schriftform

Bestellungen bzw. Beauftragungen und damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen, Änderungen und Erklärungen sind nur in Schriftform verbindlich.

3  Vertragsgrundlage

Als Vertragsgrundlage gelten nacheinander, soweit vorhanden:

  • das Bestellschreiben und ein ggf. beigefügtes Leistungsverzeichnis,
  • Zusatzbedingungen des AG, soweit auf sie schriftlich hingewiesen ist sowie ggf. zusätzlich schriftlich festgelegte Vertragsvereinbarungen,
  • diese ALLB,
  • allgemeine Zusatzbedingungen Arbeitssicherheit (AZB-Arbeitssicherheit)
  • allgemeine, für die Bestellung zutreffende Regelungen und die anerkannten Regeln der Technik, z.B. VDE-Bestimmungen und gesetzliche Vorschriften,
  • Vertragsbedingungen des AN, die in den Leistungs- oder Liefervertrag mit einbezogen wurden und die sich der AG nach gesonderter Vereinbarung mit dem AN aus dem Grund vollständig oder teilweise zu eigen gemacht hat, weil sie technische Details oder sonstige leistungsspezifische Regelungen enthalten und aus diesem Grund keine vom AN gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen.

Bei Widersprüchen zwischen diesen ALLB und AGB des AN gelten statt den sich widersprechenden Bedingungen die gesetzlichen Regelungen, soweit der Widerspruch reicht.

4  Subauftragnehmer

Soweit der AN seinerseits Dritte mit der Erbringung der Leistung beauftragen möchte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Dies gilt entsprechend für den Wechsel bzw. die Hinzuziehung weiterer Subauftragnehmer.

5  Termine

5.1  Die in der Bestellung bzw. Beauftragung angegebenen Liefer- und Leistungszeiten bzw. Ausführungstermine sind bindend und können nur durch schriftliche Erklärung des AG verlängert oder verkürzt werden. Der AN verpflichtet sich, den AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit bzw. der vereinbarte Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann.

5.2  Wird die Liefer- und/oder Leistungsfrist vom AN schuldhaft nicht eingehalten, so ist der AG berechtigt, für jeden Arbeitstag der Fristüberschreitung 0,3% des Auftragswertes bis zur Höchstgrenze von 5% zu erheben (Terminpönale), es sei denn, der AN weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Der AG ist berechtigt, die Terminpönale oder Teilbeträge hiervon dem AN in Rechnung zu stellen oder bei vereinbarten Zahlungen in Abzug zu bringen. Der AG muss sich die Terminpönale nicht bei der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen vorbehalten, sondern kann sie noch bis zur Schlusszahlung geltend machen. Das Recht auf Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes unter Anrechnung der Terminpönale bleibt hiervon unberührt.

5.3  Bei der Nichteinhaltung eines Termins durch den AN ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Erfüllungsfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der AG vom Vertrag zurück, so haftet der AN für alle Schäden, die dem AG aus der schuldhaften Nichteinhaltung des Vertrages entstehen.

6  Einhaltung von Vorschriften

Der AN gewährleistet, dass bei seinen Lieferungen und Leistungen alle einschlägigen sicherheitstechnischen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, wie

  • die Vorschriften des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung, sowie die entsprechenden sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln,
  • die bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen und sonstigen Arbeitsstellen,
  • weitere zutreffende spezielle Bestimmungen, z. B.: Gerätesicherheitsgesetz, Gefahrstoffverordnung.

7  Preise

7.1  Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde, sind die in der Bestellung bzw. der Beauftragung genannten Preise Festpreise. Bei fehlenden Preisangaben behält sich der AG die Ablehnung der später berechneten Preise vor.

7.2  Der AN bestätigt mit der Annahme des Angebots bzw. der Ausführung der Bestellung, dass er sich über alle die Preisbildung beeinflussenden Faktoren unterrichtet hat.

8  Forderungsabtretung/Aufrechnung

8.1  Der AN ist – unbeschadet der Abtretung einer Geldforderung gem. § 354a HGB – ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den AG an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

8.2  Der AG ist berechtigt, gegen Zahlungsforderungen des AN mit fälligen, gegen den AN gerichteten Zahlungsansprüchen, auch von mit dem AG verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG, ganz oder teilweise aufzurechnen. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungsrechte. Weiterhin ist der AG berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem mit dem AN geschlossenen Vertrag ohne seine Einwilligung an Dritte abzutreten.

8.3  Der AN kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

9  Rechnungslegung und Zahlung

9.1  Zahlungen erfolgen entsprechend der jeweiligen individualvertraglichen Vereinbarung unter Berücksichtigung des Eingangsdatums der Rechnung. Der AN ist verpflichtet, unverzüglich, sorgfältig und leicht prüfbar abzurechnen. Eine vorbehaltlose Zahlung bedeutet weder ein Anerkenntnis der Leistung als vertragsgemäß noch eine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Zusätzliche und/oder Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen werden nur dann vergütet, wenn vor Ausführung dieser zusätzlichen Leistung eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.

9.2  Jede (Teil-)Leistung muss mit einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung abgerechnet werden. Abschlags-, Teil-, Teilschluss- und Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen und fortlaufend zu nummerieren. Rechnungen ohne Bezeichnung werden als Schlussrechnungen behandelt.

9.3  Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung und unter gesonderter Ausweisung der im Liefer- /Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an den in der Bestellung genannten Rechnungsempfänger und die dort angegebene Rechnungsanschrift zu senden.

9.4  Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen. Der AN von Bauleistungen hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Bei Pauschalpreisen muss sich der AN die durchgeführten Leistungen vom AG bescheinigen lassen.

9.5  Alle Zahlungen des AG haben folgende Voraussetzungen:

  • Ordnungsgemäße und vollständige Lieferung/Leistung bzw. Abnahme,
  • Stellen der einzelvertraglich vereinbarten Sicherheiten/Bürgschaften,
  • Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß den oben genannten Anforderungen,
  • Eingang der Mengen- und Qualitätsnachweise (gemeinsames Aufmaß, Stundenzettel, Werksbescheinigungen, Atteste, Abnahmeberichte usw.), soweit letztere zum Lieferumfang gehören.

Werden die vorgenannten Zahlungsbedingungen erfüllt, erfolgt die Zahlung – vorbehaltlich abweichend vereinbarter Zahlungsbedingungen – in bar oder Akzept mit 30 Tagen Ziel.

9.6  Zahlungen erfolgen nur in Höhe des vom AG rechnerisch anerkannten Betrags.

9.7  Bei Stundenlohnabrechnungen ist von den Reisekosten (Fahrgelder, Übernachtungskosten usw.) die Vorsteuer nach den gültigen Steuerrichtlinien abzusetzen. Bei Berechnung von Fahrgeldern sind die An- bzw. Rückreiseorte anzugeben. Alle Belege müssen einwandfrei und dauerhaft lesbar sein.

10  Gewährleistung des AN

10.1  Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem AG ungekürzt zu. Der AN haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Gewährleistungszeit von 3 Jahren; die Frist beginnt mit der Ablieferung der Waren bzw. der Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten.

10.2  Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Fehler oder Mängel – z. B. wegen nicht vertragsgemäßer Ausführung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik – sind nach Wahl des AG vom AN auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nachzuerfüllen. Die Mängelbeseitigung des AN erfolgt in jedem Falle kostenfrei und schließt den Ersatz aller dafür erforderlichen Aufwendungen, z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ein. Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt.

10.3  Liefert der AN erneut eine mangelhafte Sache oder tritt im Falle einer Nachbesserung derselbe Mangel erneut auf bzw. entstehen auf Grund dieser Nachbesserung weitere Mängel, beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist nach Abs. (1) für die vorangegangene, fehlerhafte Mangelbeseitigung mit der erneuten Abgabe/Übergabe erneut. Dasselbe gilt, wenn der AN ausdrücklich oder konkludent anerkennt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.

10.4  Beseitigt der AN auf die erste Mängelrüge des AG hin binnen der gesetzten angemessenen Frist die Mängel nicht, so ist der AG ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des AN abzusetzen bzw. diesem zu belasten. Im Übrigen stehen dem AG die gesetzlichen Mangelgewährleistungsrechte zu.

11  Haftung

11.1  Der AN haftet für Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Der AN stellt den AG von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seiner Erfüllungs-, bzw. Verrichtungsgehilfen gegen den AG geltend gemacht werden, es sei denn, der AN hat den eingetretenen Schaden nicht zu vertreten. Der AN ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des AG die Ansprüche eines Dritten anzuerkennen oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Der Freistellungsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Gefahrübergang.

11.2  Der AG haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhaft verursachten Personenschäden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

11.3  Bei in sonstiger Weise schuldhaft verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der AG nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesen Fällen ist die Haftung auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden und in der Höhe auf 500.000 € je Schadensereignis und gleichzeitig als Höchstleistung je Kalenderjahr begrenzt. Der AG haftet nicht für nicht vorhersehbare oder nicht vertragstypische Schäden.

12  Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Der AG ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der AN zu Lasten des AG nachweislich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt hat. Im Falle des Rücktritts finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

13  Arbeitnehmerschutz

13.1  Im Falle eines Werk- oder Dienstleistungsauftrages sichert der AN zu, dass er die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie des Sozialgesetzbuches – Viertes und Siebtes Buch (SGB IV und SGB VII) vollständig einhält. Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen, die gegen den AG wegen des Verstoßes des AN gegen die vorstehenden Verpflichtungen aus der Bürgenhaftung nach § 14 AEntG, nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG, nach § 28e SGB IV und nach § 150 Abs. 3 SGB VII geltend gemacht werden, frei. Der AN hat sich davon zu versichern, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher diesen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und stellt den AG auch wegen eines Pflichtverstoßes seiner Nachunternehmer oder Verleiher aus der den AG treffenden o.g. Bürgenhaftung frei. Auf Verlangen des AG hat ihm der AN die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen unverzüglich nachzuweisen. Diese Verpflichtung zum Nachweis hat er auch seinen Nachunternehmern und Verleihern aufzuerlegen.

13.2  Dem AG steht bereits bei einmaligem Verstoß gegen die Bestimmungen des AEntG, MiLoG, SGB IV und SGB VII das Recht zur fristlosen Kündigung zu.

14  Datenschutz

14.1  Der AG ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Kontaktdaten im Sinne des geltenden Datenschutzrechts in seiner jeweils gültigen Fassung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen sowie diese Daten – soweit im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und dessen Durchführung erforderlich – mit den gleichen Rechten an die mit dem AG im Sinne der §§ 15 AktG verbundene Unternehmen und mit der Abwicklung betraute Dritte weiterzugeben.

14.2  Sofern der AN Leistungen an Subauftragnehmer mit Sitz außerhalb der EU/EWR (Drittland) weitergeben möchte, die eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zum Gegenstand hat (Drittlandübermittlung), ist der jeweilige Subauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und die datenschutzrechtlichen Vorgaben der EU und des jeweils anwendbaren nationalen Datenschutzrechts sind einzuhalten – dies hat durch den Abschluss entsprechender Datenschutzvereinbarungen zur Herstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus (schriftlich oder in Textform) zu erfolgen, u.a. EU-Standardvertragsklauseln.

14.3  Fragen zum Datenschutz können an die jeweilige E-Mailadresse „Datenschutz“, die auf der Homepage des AG hinterlegt ist, gerichtet werden.

14.4  Zur Sicherstellung der Betriebsabläufe und Sicherheitserfordernisse des AG werden im Rahmen der Auftragsdurchführung personenbezogene Daten, unter Berücksichtigung des jeweils gültigen Datenschutzrechts, erhoben, verarbeitet und genutzt. Insbesondere bezieht sich dies auf Daten und Bilder der Securitykomponenten (z. B. Ausweise, Ausweismanagementsysteme, Zeit-/Zutritts- und Videosysteme usw.), der IT- und TK-Komponenten sowie der jeweils damit im Zusammenhang stehenden Infrastrukturen.

14.5  Der AN hat sicherzustellen, dass überlassene Ausweise nicht missbräuchlich genutzt oder Dritten überlassen werden. Sie sind im Bereich der Liegenschaften ggf. sichtbar zu tragen; ein Verlust ist dem AG unverzüglich mitzuteilen. Die überlassenen Ausweise sind mit dem Verlassen der Liegenschaften unverzüglich an die ausgebende Stelle zurück zu geben. Die vom AG ggf. bereitgestellten Betriebsmittel zur Informationsverarbeitung und/oder Telekommunikation (z. B. Personal Computer, Telefon, Mobiltelefon, Smartphone, Software, Internetzugang, Email etc.) sind ausschließlich im Rahmen der Auftragserfüllung zu nutzen, eine private Nutzung ist untersagt.

14.6  Der AN stellt sicher, dass die von ihm mit der Auftragsdurchführung betrauten Erfüllungsgehilfen (z. B. Mitarbeiter, Leihkräfte usw.) vor einer Leistungserbringung über die vorstehenden Punkte informiert und verpflichtet werden. Weiterführend sind die Erfüllungsgehilfen auf sachgerechtes Verhalten sowie die Einhaltung der einschlägigen AG-Regelwerke zu verpflichten. Bei der Einschaltung von Subauftragnehmern hat der Auftragnehmer diese Verpflichtungen auch mit dem Subauftragnehmer vertraglich zu vereinbaren. Auf Anforderung hat der Auftragnehmer die Umsetzung dieser Punkte gegenüber dem AG nachzuweisen. Auf Anforderung hat der AN die Umsetzung dieser Punkte gegenüber dem AG nachzuweisen.

14.7  Sofern Personal des AN an Standorten des AG eingesetzt wird, können für diese Zeiterfassungsdaten (Kommen- und Gehen-Zeiten) aus dem Zutrittskontrollsystem personenscharf ermittelt werden. Soweit erforderlich können die so ermittelten Zeiterfassungsdaten durch den AG zu abrechnungstechnischen Zwecken genutzt werden. Bei der Einschaltung von Subauftragnehmern hat der Auftragnehmer diese Benachrichtigung auch dem Subauftragnehmer vertraglich mitzuteilen. Auf Anforderung hat der AN die Umsetzung dieser Punkte gegenüber dem AG nachzuweisen.

15  Geheimhaltungsklausel

Der AN, sein eigenes sowie das Personal seiner Nachunternehmer sind verpflichtet, alle nicht in der Öffentlichkeit ohnehin zugänglichen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden (auch z. B. der Termin/Zeitraum einer Revision oder einer Maßnahme) als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Alle Mitarbeiter, auch die der Nachunternehmer des AN sowie eingeschaltete Subauftragnehmer, sind entsprechend zu verpflichten.

16  Referenzen/Werbung

Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden. Auch das Fotografieren auf Grundstücken bzw. Baustellen des AG sowie diesbezügliche Veröffentlichungen jeglicher Art sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung untersagt.

17  Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des AN ist die vom AG angegebene Versandanschrift/Verwendungsstelle bzw. der vereinbarte Ort der Leistungserbringung. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Saarbrücken, soweit durch Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

18  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder sonst unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Besondere Bedingungen für die Lieferung von Waren

19  Versand

19.1  Versandvorschriften, insbesondere Versandanschriften, sind genauestens einzuhalten. Kosten, die durch Nichteinhaltung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des AN, soweit dieser nicht nachweist, dass er die Verletzung der Versandvorschriften nicht zu vertreten hat.

19.2  Versandanzeigen sind mit Angabe der besonders kenntlich gemachten Bestelldaten an den AG, die Versandanschrift sowie an evtl. weitere in der Bestellung angegebene Empfängeranschriften zu senden und der Sendung beizufügen.

20  Eigentumsverhältnisse/Beistellungen/Verarbeitung/Gefahrtragung

20.1  Erhält der AG vom AN eine Lieferung, wird die Lieferung mit der Übergabe Eigentum des AG; ein einfacher Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des AN bleibt unberührt. Das Eigentum und das Urheberrecht an Unterlagen, die zur Bestellung der Leistung gehören, wie Pläne, Zeichnungen etc., verbleibt zu allen Zeiten beim AG.

20.2  Rechte Dritter an den vom AN zu liefernden Gegenständen, insbesondere Eigentumsvorbehalte, sind dem AG vom AN unaufgefordert offen zu legen.

20.3  Die Gefahr geht auf den AG über mit der Übergabe der Lieferung bei dem Empfangswerk oder der vom AG benannten Empfangsstelle; bei Lieferungen, bei denen eine Abnahme an der Empfangsstelle erfolgt, mit der Abnahme, gleichgültig ob die Liefergegenstände schon vorher eingegangen sind. Bei Selbstabholung geht die Gefahr auf den AG über, sobald die Lieferung das Gelände des AN verlässt.

20.4  Der AG hat jederzeit das Recht, sich über den Stand der vertraglichen Leistungserbringung, insbesondere über den vertrags- und ordnungsgemäßen Fortgang der Fertigung in den Betriebsstätten des AN bzw. dessen Vorlieferanten, zu unterrichten. Bei Demontage- oder Reparaturarbeiten in den Betrieben des AG sind ausgebaute Materialien und Komponenten oder vom AG beigestellte überschüssige Materialien ordnungsgemäß zurückzugeben.

21  Preise

21.1  Die Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart, frei Haus einschließlich Verpackung, Zoll und Versicherung bis zur angegebenen Versandanschrift/Verwendungsstelle.

21.2  Soweit der AG wiederverwendbare Verpackungen nicht behält, werden diese auf Kosten des AN zurückgesandt und die berechneten Verpackungskosten gekürzt; dies gilt auch für Paletten jeder Art, einschließlich Tausch.

Besondere Bedingungen für Bau- und sonstige Werkleistungen sowie für Dienstleistungen

22  Abnahme

Jede werkvertragliche Leistung bedarf einer förmlichen Abnahme mit Protokoll. Hat der AN die Leistungen vollständig erstellt, benachrichtigt er den AG schriftlich. Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten ist ausgeschlossen, insbesondere durch die bloße Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglicher Leistungen oder die wirtschaftliche Nutzung im Rahmen des Probebetriebs. § 640 Abs. 1 S. 3 BGB bleibt unberührt. Diese Regelung gilt nicht für solche Verträge, bei denen eine Abnahme sachlich-technisch ausgeschlossen ist.

23  Einhaltung von Vorschriften

Betrifft der erteilte Auftrag Leistungen aus dem Bereich des Baugewerbes, Gebäudereinigungsgewerbes oder des Messe-Services (Auf- und Abbau), so haben die betreffenden Arbeitnehmer des AN ihren mit einem Lichtbild versehenen Sozialversicherungsausweis gemäß § 18h SGB IV ständig bei sich zu tragen und auf Verlangen dem Beauftragten des AG vorzuzeigen.

24  Rechnungslegung und Zahlung

24.1  Zur Vereinfachung der Abrechnung von Tiefbauarbeiten wird bei verschiedenen Vertragspartnern das Gutschriftsverfahren angewandt. Der AG wird diesen Umstand in der jeweiligen Bestellung mitteilen. Der AG behält sich vor, weitere Leistungen im Gutschriftsverfahren abzurechnen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der AN Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und damit einverstanden ist, dass mit einer Gutschrift über die Lieferungen und Leistungen abgerechnet wird (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG). Sollten diese Voraussetzungen bei dem AN nicht zutreffen, ist dieser verpflichtet, eine entsprechende Mitteilung zu machen. Es wird daraufhin eine andere Abrechnungsform zur Anwendung kommen. Der AN hat dem AG seine Steuernummer oder, falls vorhanden, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, falls das Gutschriftverfahren zur Anwendung kommt.

24.2  Sofern von einem AN von Bauleistungen im Zeitpunkt des Rechnungsausgleichs keine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b Abs. 1 S. 1 EStG vorliegt, nimmt der AG auf Grund des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) vor und führt diesen Abzug an das für den AN zuständige Finanzamt ab. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen, die der AG vom AN erhält. Zur Abdeckung des dadurch entstehenden Buchungsmehraufwands ist der AG berechtigt, eine Aufwandsersatzpauschale in Höhe von € 100,00 von der Rechnung des AN in Abzug zu bringen es sei denn, der AN weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Weitergehende Ansprüche aus sonstigen Rechtsgründen bleiben unberührt.

25  Versicherung

25.1  Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten eine angemessene Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung, in der Bearbeitungsschäden eingeschlossen sind, abzuschließen und während der gesamten Dauer des Vertrages bis zum Ablauf etwaiger Verjährungsfristen aufrecht zu erhalten. Die Betriebshaftpflichtversicherung des AN darf die Mindestdeckungssumme von 5.000.000 € für Personenschäden und Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden nicht unterschreiten. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG eine entsprechende Deckungsbestätigung des Versicherers beizubringen.

25.2  Der AN legt dem AG spätestens bis zum Baubeginn eine schriftliche Erklärung seiner Haftpflichtversicherung vor, in der sich diese gegenüber dem AG unwiderruflich zu einer rechtzeitigen Information darüber verpflichtet, dass der Versicherungsschutz infolge Zahlungsverzugs oder sonstiger Gründe entfällt oder der Versicherungsvertrag aus sonstigen Gründen aufgehoben wird oder seine Rechtswirksamkeit gleich aus welchem Rechtsgrund verliert.

26  Ansprechpartner

Der AN benennt dem AG einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Durchführung der Leistung. Dieser Ansprechpartner muss in die Prozesse des AN eingebunden sein, über alle erforderlichen Vollmachten verfügen und sicherstellen, dass dem AG die für die Durchführung der Leistung nötigen Informationen termingerecht vorliegen. Er wird weiterhin erforderliche Entscheidungen rechtzeitig herbeiführen sowie die Termine mit dem AG im Rahmen der Leistung koordinieren.

27  Verarbeitungsklausel

Verarbeitung und Umbildung von im Eigentum des AG stehender Ware durch den AN findet ausschließlich für den AG statt. Bei einer Verarbeitung mit anderen, dem AG nicht gehörenden Waren, steht dem AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der dem AG gehörenden Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung zu.

28  Kündigung

28.1  Der Vertrag kann im Fall einer vom AN zu erbringenden werkvertraglichen Leistung vom AG jederzeit gekündigt werden. In diesem Fall erhält der AN – im Hinblick auf die Anrechnung ersparter Aufwendungen – den Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht, es sei denn, der AN weist nach, dass seine Einsparungen bezüglich der nicht erbrachten Leistungen geringer sind.

28.2  Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, erhält dieser nur den Teil der Vergütung, der dem Anteil des bisher erbrachten und für den AG verwendbaren Teils der Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht. Ein weitergehender Vergütungsanspruch des AN besteht in diesem Fall nicht. Der AN haftet gegenüber dem AG auf den Ersatz des durch die Kündigung entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Folgeschäden. Der Vertrag kann vom AG ohne Einhaltung von Fristen insbesondere außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der AN seine vertraglich geschuldeten Leistungen dauerhaft nicht erbringt oder die Zahlungen an seine Gläubiger einstellt.

29  Arbeitsergebnisse

29.1  Der AN überträgt die erbrachten Leistungen und erzielten Ergebnisse einschließlich etwaiger Erfindungen und der Nutzungsrechte mit ihrer Entstehung nach dem Urheberrechtsgesetz auf den AG zur zeitlich unbegrenzten, ausschließlichen und beliebigen Benutzung und Verwertung. Der AG hat insbesondere das Recht zur beliebigen Anwendung, Bearbeitung, Veränderung, Vervielfältigung und Verbreitung der Leistungen und Ergebnisse und zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte. Der AN übergibt dem AG sämtliche Arbeitsergebnisse (z.B. Unterlagen, Datenträger, Codes einschließlich Quellcodes) zur uneingeschränkten Nutzung. Soweit diese Arbeitsergebnisse durch Urheberrecht des AN geschützt sind, räumt der AN dem AG das ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, diese Arbeitsergebnisse in allen Nutzungsarten unentgeltlich zu nutzen, zu ändern und zu bearbeiten.

29.2  Der AN wird je nach Status der von ihm zur Erfüllung herangezogenen Mitarbeiter/innen durch geeignete Maßnahmen nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und/oder besondere Vereinbarungen sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf den AG übergehen.

30  Besondere Pflichten für AN von Bauleistungen

30.1  Der AN sorgt für die Einhaltung der für die Ausführung erforderlichen Ordnung auf der Baustelle, deren Absicherung gegen Diebstahl und Beschädigungen und die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen, polizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen und Vorschriften.

30.2  Der AN verpflichtet sich, auf der Baustelle keine ausländischen Arbeiter/innen einzusetzen, für deren Beschäftigung die erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen. Der AN verpflichtet sich, dem AG spätestens drei Tage vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Arbeiten sämtliche auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter schriftlich unter Angabe des vollständigen Namens zu benennen. Auf Nachfrage des AG sind ggf. weitere persönliche Daten dieser Arbeitnehmer zu benennen, sofern diese für die Erfüllung des Vertrages bzw. aufgrund von gesetzlichen Anforderungen erforderlich sind. Bei ausländischen Arbeitern ist gegenüber dem AG zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass alle erforderlichen gesetzlichen und behördlichen Genehmigungen vorliegen und deren Sozialversicherungsnummer mitzuteilen. Für den Fall eines Verstoßes verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, von fünftausend Euro (5.000,00 €). Darüber hinaus stellt der AN den AG auf erste Anforderung von allen Ansprüchen frei, die an den AG aufgrund einer Verletzung der vorgenannten Pflichten durch den AN gestellt werden. Der Bauleiter ist berechtigt, diejenigen Arbeiter des AN, für deren Beschäftigung die erforderlichen behördlichen Genehmigungen fehlen, sowie diejenigen Arbeiter, die der AN dem AG nicht vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitgeteilt hat, von der Baustelle zu verweisen.

30.3  Der AN von Bauleistungen ist ab einer Vergütung von mehr als fünfzigtausend Euro (50.000,00 €) netto verpflichtet, ein Bautagebuch mit Durchschrift für den Bauleiter zu führen. In dem Bautagebuch müssen Art der Arbeit, Zahl der Arbeiter, Arbeitszeit, Abnahmen, Prüfungen, Wetterverhältnisse und sonstige Vorkommnisse verzeichnet sein.

30.4  Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen hat der AN ab einer Bruttoauftragssumme von mehr als fünfzigtausend Euro (50.000 €) auf seine Kosten eine unbefristete selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft einer deutschen Großbank oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe von 10% der Bruttoauftragssumme zu stellen. Diese Bürgschaft ist bei der Vertragsunterschrift auszuhändigen. Die Urkunde wird mit der Abnahme der Bauleistungen zurückgegeben, wenn gleichzeitig die in Abs. 5 beschriebene Bürgschaft hinterlegt wird.

30.5  Der AN hat bei einer Bruttoauftragssumme von mehr als fünfzigtausend Euro (50.000,00 €) mit der Abnahme der Bauleistung auf seine Kosten eine unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft einer deutschen Großbank oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe von 5% der Bruttoauftragssumme beim AG zu hinterlegen. Die Sicherheitsleistung wird für die gesamte Dauer der Gewährleistungspflicht gestellt.

31  Besondere Pflichten für AN von Dienst- und Beratungsleistungen

Während der Vertragslaufzeit verpflichtet sich der AN, sein Wissen und Können nicht in die die Dienste eines mit dem AG in direktem Wettbewerb stehenden Unternehmens zu stellen. Ob ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht, ist auf Betreiben des AN mit dem AG vorab schriftlich festzustellen.

Kontakt
Tel.: +49 681 95943-0
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